STATUTEN DES VEREINES PASTORALES FORUM
Förderung der Kirchen in Ost(Mittel)-Europa
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt
den Namen Pastorales Forum, Förderung der Kirchen in Ost(Mittel)-Europa.
1.2 Der Verein hat
seinen Sitz in Wien.
1.3 Er erstreckt seine
Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf das Bundesland
Wien.
2. Zweck des Vereines
Der Verein, der
gemeinnützig ist und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, dient
vorrangig wissenschaftlichen und darüber hinaus kirchlichen Zielen. Er bezweckt
2.1 im Wesentlichen die
wissenschaftliche Erforschung der religiös-kirchlichen Lage in den ehedem
kommunistischen Staaten Ost- und Mitteleuropas.
* durch empirische
Feldforschung
* durch Aufarbeiten
historischer Dokumente
* durch die
Dokumentation und Auswertung einschlägiger Sekundärliteratur
* durch die Abfassung
und Förderung von Publikationen, die sich auf die vorgenannten
wissenschaftlichen Aktivitäten stützen.
2.2 Darüber hinaus
erstreckt sich die Tätigkeit auf die Unterstützung bzw. die Realisierung von
Projekten zur Unterstützung von Kirchen in den benachbarten
ost(mittel)-europäischen Ländern durch
* Abhaltung von
Symposien zu pastoralen Grundsatzfragen, organisatorische und finanzielle
Unterstützung von befristeten pastoralen Orientierungsvorgängen für Personen in
pastoralen Leitungsämtern,
* Schaffung der
Voraussetzungen zur aktiven Teilnahme an der Lehr- und Forschungstätigkeit des
Wiener Institutes für Pastoraltheologie,
* Gewährung von
Stipendien für Studenten aus dem ost(mittel-)europäischen Raum für Studien der
Pastoraltheologie, mit dem Ziel der Erlangung des Doktorgrades oder zur
Habilitierung,
* Erarbeitung bzw.
Modifizierung von Richtlinien für die Vergabe von Vereinsmitteln für die unter
vorher angeführten Zwecke.
3. Tätigkeiten zur Verwirklichung des
Vereinszweckes
Der beabsichtigte
Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
3.1 Ideele Tätigkeiten
Versammlungen,
Informationsveranstaltungen, Vorträge, Diskussionen, gesellige Zusammenkünfte,
Vergabe von Förderungsmitteln, Herausgabe eines Informationsblattes,
entsprechende Beteiligungen an Projekten gemäß Punkt 2 der gegenständigen
Satzung oder deren Realisierung.
3.2 Aufbringung der
erforderlichen finanziellen Mitteln:
Mitgliedsbeiträge,
Spenden, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Vermächtnisse und sonstige
Zuwendungen, Erträgnisse aus der Verwaltung von eigenen Vermögenswerten.
4. Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Es
darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder gliedern
sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
5.1 Ordentliche
Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
5.2 Fördernde
Mitglieder sind solche, die die Zielsetzungen des Vereines durch
Förderungsbeiträge unterstützen.
5.3 Ehrenmitglieder
sind solche, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt
werden. Aufgrund besonderer Leistungen kann bestimmten Ehrenmitgliedern der
Titel „Ehrenpräsident“ verliehen werden.
6. Erwerb der Mitgliedschaft
6.1 Mitglieder des
Vereins können alle physischen und juristischen Personen sein.
6.2 Über die Aufnahme
von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden.
6.3 Die Ernennung zum
Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
6.4 Vor der
Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern
durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst durch die Konstituierung
des Vereines wirksam.
7. Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch
Ausschluss.
7.2 Der Austritt kann
nur mit Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet,
so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
7.3 Die Streichung
eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz mehrmaliger
Einladung an den Veranstaltungen des Vereines länger als ein Jahr ohne Angabe von
Gründen nicht teilnimmt und sich auch sonst für die Dauer von mehr als einem
Jahr an der Vereinsarbeit ohne Angabe von Gründen nicht beteiligt.
7.4 Der Ausschluss
eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen Verletzung der
Mitgliedspflichten, wegen Verletzung dieser Statuten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
7.5 Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen auf Antrag des
Vorstandes von der Generalversammlung endgültig beschlossen werden. Gleiches
gilt für die Aberkennung des Titels „Ehrenpräsident“.
8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
8.1 Die Mitglieder sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen
ordentlichen Mitgliedern zu.
8.2 Die Mitglieder
haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit
des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es
jedoch mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt,
so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der
Generalversammlung, und zwar binnen sechs Wochen ab dem Einlagen des Verlangens,
entsprechend zu informieren.
8.3 Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnte. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
9. Vereinsorgane
Organe des Vereines
sind die Generalversammlung, der Vorstand, der Rechnungsprüfer und das
Schiedsgericht.
10. Die Generalversammlung
10.1 Die ordentliche
Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn
des Kalenderjahres statt.
10.2 Eine
außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der
ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von
mindestens zehn Prozent der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
oder aus den in Punkt 16.1 angegebenen Gründen stattzufinden.
In den vorgenannten Fällen hat die
außerordentliche Generalversammlung längstens zwei Monate nach Einlagen des
Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
10.3 Sowohl zu den
ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
10.4 Anträge zur
Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich einzureichen.
10.5 Gültige Beschlüsse
– ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
10.6 Bei der
Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch
einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes ist
unzulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten
Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde
später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig ist.
10.7 Die Wahlen und
Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
10.8 Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
11. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung
sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und
Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Beschlussfassung
über den Voranschlag,
c) Bestellung und
Enthebung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Bestellung und
Enthebung der Rechnungsprüfer,
e) Beratung und
Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen,
f) Festsetzung der Höhe
der Beitrittsgebühr und der Mitgliedbeiträge für ordentliche und fördernde
Mitglieder,
g) Verleihung und
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
h) Entscheidung über
Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
i) Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
12. Der Vorstand
12.1 Der Vorstand
besteht aus 6 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.
12.2 Die Mitglieder des
Vorstandes wählen aus ihrer Mitte einen Obmann, einen Obmann-Stellvertreter,
einen Schriftführer, einen Schriftführer-Stellvertreter, einen Kassier und
einen Kassier-Stellvertreter.
12.3 Die Funktionsdauer
des Vorstandes beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
12.4 Der Vorstand hat
das Recht, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in
der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
12.5 Der Vorstand wird
vom Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
12.6 Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
drei von ihnen anwesend sind.
12.7 Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12.8 Den Vorsitz führt
der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
12.9 Außer durch Tod
und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung und Rücktritt.
12.10 Die
Generalversammlung kann jederzeit die von ihr gewählten Mitglieder des Vorstandes
ihrer Funktion entheben.
12.11 Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten
Vorstandes wird erst mit der Wahl bzw. der Entsendung des neuen Vorstandes
wirksam.
12.12 Der Vorstand kann
seine Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung regeln.
13. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt
die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinem
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des
Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
c) Verwaltung des
Vereinsvermögens,
d) Aufnahme, Ausschluss
und Streichung von Vereinsmitgliedern,
e) Aufnehme und
Kündigung von Angestellten des Vereines.
14. Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
14.1 Vertretung nach
außen:
a) Der Obmann vertritt
den Verein nach außen, bei seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter.
b) Schriftstücke und Bekanntmachungen
des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann
oder Obmann-Stellvertreter und vom Schriftführer und
Schriftführer-Stellvertreter gemeinsam, sofern sie jedoch finanzielle
Angelegenheiten betreffen, vom Obmann oder Obmann-Stellvertreter und vom
Kassier oder Kassier-Stellvertreter gemeinsam zu unterfertigen.
14.2 Im Innenverhältnis
gilt Folgendes:
a) Der Obmann führt den
Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im
Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch zu ihrer Wirksamkeit
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer
hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm
obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der
Vorstandssitzungen.
c) Der Kassier ist für
die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
15. Rechnungsprüfer
15.1 Der Verein hat
zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für
die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
15.2 Den Rechnungsprüfern
obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
16. Das Schiedsgericht
16.1 In allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
16.2 Das Schiedsgericht
setzt sich aus 3 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,
dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches
Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten
Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
16.3 Das Schiedsgericht
fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
17. Auflösung des Vereines
17.1 Die freiwillige
Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
Generalversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden.
17.2 Diese
Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Liquidation zu beschließen, insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen
und Beschluss darüber zu fassen, wie dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Keinesfalls darf das Vermögen
in einer wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen.
Dieses Vermögen hat vielmehr einer Organisation zuzufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Eine solche Organisation ist
gebunden, das Vermögen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation (im
Sinne des § 34 ff Bundesabgabenordnung) zuzuführen.
17.3 Die gleiche
Vermögensbindung, wie gemäß Abs. 2 gilt bei Wegfall des bisherigen
Vereinszweckes.
17.4 Der letzte
Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung
* der Vereinsbehörde
schriftlich anzeigen und
* in einer für amtliche
Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.